Mietbedingungen

 
- Für İSTANBUL werden Diesel-Fahrzeuge empfohlen. 
- Die Mindestmietdauer beträgt 3 Tage.
- Der Fahrer hat ein Mindestalter von 23 Jahren und eine mindestens 3 jährige
  Fahrererlaubnis, Führerschein vorzuweisen.
- Der tägliche Gebrauch von 300 KM und die KFZ-Versicherung sind in den Preisen
  enthalten.
- Die Übergabe-Übernahme am Flughafen sind den Preisen enthalten
- Bei Fahrzeugübergabe werden 150 EURO oder Kreditkarten Depositen  einkassiert. – Die Fahrzeug mietende Person hat Führerschein und die Fotokopie des Reisepasses
   vorzulegen.
- Bei Übergabe des Fahrzeuges in einer anderen Stadt als der der Übernahme sind 100 EURO Übergabe Kosten zu zahlen.
- Für die Übergabe in einer anderen Stadt als der der Übernahme bedarf es einer Minimum Mietdauer von 8 Tagen.
- Bei Übergabe des Fahrzeuges an den Kunden wird der Tankinhalt im Vertrag vermerkt und das Fahrzeug ist mit dem gleichen Tankinhalt zurückzugeben. Bei Fehlen von Kraftstoff wird die Differenz vom Mieter gefordert.
- Bei Auftreten von unerwarteten Ereignissen oder Unfällen, bei denen das Fahrzeug außer der Mietperson und angegebenen Zusatzfahrern gefahren wurde, treten alle Versicherungen außer Kraft und sowohl die Mietperson als auch der/die Fahrer haften allein und gemeinsam. 
- Bei bis zu 3 stündigen Verspätungen bei der Fahrzeugrückgabe, wird für jede vergangene Stunde 1/3 des vertraglichen Mietpreises und bei Verspätungen über 3 Stunden ein
1taeglicher Mietpreis verrechnet.
 
MIETVERTRAG BEDINGUNGEN
Mit diesem Vertrag hat der Vermieter, Ekonomik Turizm ve Tic. Ltd. Şti. (in diesem Vertrag  “Vermieter” genannt), das auf der Vorderseite bezeichnete Fahrzeug (in diesem Vertrag „Fahrzeug“ genannt)  unter dargelegten Bedingungen der/dem Mieter dessen/deren Personalien und Unterschrift sich auf der Vorderseite befinden (in diesem Vertrag „Mieter(in)“ genannt) mit der Anerkennung der Bedingungen von Seiten des Mieters, gemietet. Der/die Mieter(in) hat das 23.Lebensjahr vollendet zu haben und einen mindestens 3 jährigen Führerschein zu besitzen.
1. Der/die Mieter(in) hat das Fahrzeug in gutem Zustand übernommen und hat diesen zusammen mit dem Ersatzreifen, den Reifen, den Fahrzeugpapieren, der Ausstattung und Zubehören in dem gleichen Zustand wie bei der Übernahme zu dem Zeitpunkt und an der Stelle die er auf der Vorderseite zugesichert hat, bei Verlangen des Vermieters zu einem früheren Zeitpunkt, zu übergeben.  Andernfalls haftet er/sie für alle aufzutretenden Kosten und kommerzielle Verluste.  Alle während der Mietdauer zu erstehenden Kraftstoffausgaben, Autobahn-und Brückengebühren, Strafzettel oder durch Verletzung der  gesetzlichen Regeln zu entstehenden  gerichtlichen Kosten werden vom Mieter getragen. 
2. Das Fahrzeug darf außer von dem/der Mieter(in) oder den auf der Vorderseite angegebenen Ersatzfahrern nicht von anderen Personen und unter Einnahme von Alkohol oder Drogen befahren werden. Im Falle, dass das Fahrzeug von Dritten Personen befahren wird, kann der /die Mieter(in) sich nicht der Verantwortung aus diesem Vertrag entziehen und haftet ob genehmigt oder ungenehmigt befahren mit der das Fahrzeug tatsächlich gefahrenen Person gemeinsam. 
 
3. das Fahrzeug darf nicht zum Transport von Sachen und Gütern, die gegen das Zollrecht und weitere Gesetze verstoßen, bei sonstigen illegalen Tätigkeiten, bei offiziellen oder inoffiziellen Personen und Frachttransporten gegen Ertrag, bei abschleppen oder schieben von anderen Fahrzeugen oder Anhänger, bei Motorsportarten (Geschwindigkeit & Stabilitätsprüfungen und Rennen), auf dem normalen Straßenverkehr geschlossenen Strecken und Straßen, über die vom Hersteller festgelegten Personen und Lastenkapazität beladen sowie außerhalb den Grenzen der Türkei nicht benutzt und befahren werden.
4. Der/die Mieter(in) hat das Fahrzeug stets verschlossen zu halten und den Schlüssel sowie die Fahrzeuglizenz keinesfalls im Fahrzeug zurückzulassen.
5. Der Vermieter haftet nicht für Sachen die im Fahrzeug liegen gelassen wurden oder abhanden gekommen sind.
6. Das warmlaufen oder brennen des Motors und der Getriebestörung aufgrund schlechten Kraftstoffgebrauchs und Fahrzeug-Missbrauch, durch untere Anstöße zustande gekommene Abgas, Kartell, Katalysator Explosionen, Achsen-Verbiegungen u.ae., das brechen der Türgriffe, platte Reifen  und ausgefahrene Räder und aufgrund unbeachtetem Fahren geschädigte Raeder  oder Felgen, die Beschädigung Polster, Sitze und anderen Teilen sind nicht der Versicherung inbegriffen und für die daraus entstehenden Schäden und Kosten haftet der/die Mieter(in).  In oben dargelegtem Fall, ist der/die Mieter(in) für die vom vertraglichen Service bestimmten und wegen seinem/ihrer fehlerhaftem Gebrauch zustande gekommenen Schäden, Reparaturen, Instandsetzungen u.ae. Kosten verantwortlich.
7. Der Vermieter ist für die Verkehrs-und Haftpflichtversicherungen der Fahrzeuge zuständig und verantwortlich. Hinsichtlich der Versicherung ist der Vermieter für Fahrzeug –und Personenschäden nur in dem Umfang verantwortlich die Aufgrund der Versicherungspolice von Seiten der Versicherung ausgezahlt wird. Im Falle, dass die Schäden und Schadenersatzleistungen die Grenzen der Versicherungspolice überschreiten oder diese außerhalb der Versicherung stehen, verpflichtet und erklärt sich der/die Mieter(in) im Voraus bereit die Kosten-Differenz zu begleichen und zu tragen. Der /die Mieter(in) hat im Vorfall einer der im Versicherungsumfang befindenden Anliegen, die Namen und Adressen der Gegenparteien und Zeugen aufzunehmen, solang seine/ihre Schuld nicht nachgewiesen ist die Schuld nicht anzuerkennen, die erforderlichen Maßnahmen treffend und das Fahrzeug nicht vom Platz bewegend die nächste Polizeiwache oder Gendarmerie zu benachrichtigen, einen Unfallbericht, Protokoll aufstellen zu lassen, Bericht über Alkoholtests und sonstige Belege einzuholen. Bei Diebstahl oder Einreißung, hat der die Situation bestätigter Polizeibeamte oder Gendarm die originale Fahrzeuglizenz, den Schlüssel zusammen mit dem Protokoll auszuliefern.   Der/die Mieter(in) hat bei einem Unfall innerhalb von 3 Werktagen die oben genannten Unterlagen, die Fahrzeuglizenz und Schlüssel dem Vermieter zu überbringen, andernfalls trägt der/die Mieter(in)  die Verantwortung alle gesetzlichen Abläufe und Schäden.
8. Der/die Mieter(in) hat die Service-Intervalle nach  den von der Herstellerfirma und der vertraglichen Service-Stelle festgelegten Kilometerzahl und Perioden einzuhalten, im Falle von Störungen zu dem Datum der Störung das Fahrzeug an die vom Vermieter bestimmten Service-Stelle abzustellen, die durchgeführten Arbeiten in die Wartungskarte eintragen zu lassen und dem Vermieter mitzuteilen, dass das Fahrzeug in Service ist.
9. Der/die Mieter(in) ist bei Verlängerung der Mietdauer unter der Zustimmung des Vermieters oder bei Fahrzeugaenderung  an diese Vertragsbestimmungen gebunden.
10. Bei Handelsverlust des Vermieters wegen nicht Vermietung des Fahrzeuges aufgrund eines Unfalls oder zufolge Fahrzeugmissbrauchs von Seiten des/der Mieter(in) wie unter Punkt 6 beschrieben, wird dieser Verlust vom Mieter mit einem täglichen Mietpreis berechnet gefordert. 
11. Bei Unfällen aufgrund Fahrzeugnutzung unter Alkohol oder ohne Führerschein und bei Unfällen, bei denen der/die Mieter(in) keinen Bericht zum Nachweis des Alkoholfreien Fahrens oder einen Unfallbericht erworben hat und somit an Dritte Personen Schadenersatz gezahlt werden muss, werden diese vom Mieter gefordert.
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